Wie kann Alltagshilfe
gefördert werden?
Das Ziel unserer Leistungen ist hilfebedürftigen Personen eine selbstbestimmte sowie selbstständige Bewältigung ihres Alltags zu ermöglichen. Damit entspricht unser Angebot § 45a SGB XI. Darüber hinaus sind die Angebote von Alltagshilfe Löwenherz von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland Pfalz anerkannt. Ab Pflegegrad 1 werden unsere Leistungen insofern bis zu 100 % durch Kranken- und Pflegekassen gefördert.
Gerne bieten wir Ihnen an, Sie hierzu unverbindlich zu beraten.

Förderung durch die Betreuungs- und Entlastungsleistung
§ 45b SGB XI regelt das Anrecht auf „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. Dies bedeutet, dass jeder Person ab der Pflegestufe I ein monatlicher Entlastungsbeitrag von €131 zusteht. Dieser Betrag ist, wie der Name schon andeutet, für die Entlastung pflegender Angehöriger zweckgebunden einzusetzen. Des Weiteren dienen die Betreuungs- und Entlastungsleistungen gezielt der „Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags“.
Wichtig zu wissen: Wird der monatliche Entlastungsbetrag nicht (vollständig) von Ihnen genutzt, verfällt er nicht unmittelbar, sondern wird bei der Pflegekasse für Sie angespart. Ungenutzte Ansprüche bleiben im laufenden Kalenderjahr vollständig bestehen und können auch im Folgejahr bis zum 30. Juni durch Sie genutzt werden. Anschließend verfallen die Ansprüche des abgelaufenen Jahres.
Wie kann auf diesen Betrag zugegriffen werden?
Wie bereits erklärt, steht Ihnen durch § 45b SGB XI ab Pflegegrad I ein monatlicher Entlastungsbetrag über €131 zu. Diese Geldleistung wird Ihnen nicht automatisch durch die Krankenkasse auf Ihr Konto überwiesen, sondern wird erst durch die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen nutzbar gemacht. Einsetzen können Sie dieses Geld unteranderem grundsätzlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alltagshilfe Löwenherz bietet Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Für die Inanspruchnahme unserer Leistungen kann der Entlastungsbetrag insofern eingesetzt werden.
Besitzen Sie ein Anrecht auf den Entlastungsbetrag können wir unsere erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sodass Ihnen damit kein Aufwand anfällt.
Förderung durch Verhinderungspflege
Unser Angebot kann neben Ihren möglichen Ansprüchen aus Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch durch Ansprüche aus der sogenannten ‘Verhinderungspflege’ gefördert werden.
Gemäß § 42a SGB XI (gültig ab 01.07.2025) wird die zeitweise Verhinderung einer Pflegeperson – etwa wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen – durch die Pflegekasse finanziell unterstützt.
Hierfür steht ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 € zur Verfügung, das sowohl für Verhinderungs- als auch für Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Die Verhinderungspflege darf dabei maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad II sofort in Anspruch genommen werden – eine vorherige Mindestdauer der Pflege durch die reguläre Pflegeperson ist nicht erforderlich. Auch Angehörige bis zum zweiten Grad oder Personen aus dem gleichen Haushalt können als Ersatzpflegepersonen einspringen. In diesen Fällen gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit, zum Beispiel eine Begrenzung auf das Doppelte des Pflegegeldes. Nicht genutzte Mittel verfallen nicht automatisch zum Jahresende, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend geltend gemacht werden.
Die Ansprüche aus der Verhinderungspflege können beispielsweise für Leistungen von Alltagshilfe Löwenherz eingesetzt werden.
Wie kann auf diesen Betrag zugegriffen werden?
Anders als bei den Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen Sie Mittel aus der Verhinderungspflege jährlich neu bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung im Allgemeinen und der Bearbeitung der notwendigen Formulare im Speziellen.